Blog-Dreiteiler über wichtige Änderungen durch die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für Online-Marketer

Sie war jahrelang angekündigt worden, und es wirkte phasenweise, als könne die EU sich doch nicht auf eine finale Fassung einigen. Rund 4.000 Änderungsanträge waren beim damals letzten Entwurf der DSGVO (Verordnung 2016/679/EU) Mitte 2013 zu diskutieren gewesen, und da war der erste Vorschlag einer europaweit einheitlichen Datenschutzverordnung schon eineinhalb Jahre alt, der Gedanke schon deutlich älter. Am 14. April 2016 wurde sie schließlich verabschiedet, trat am 25. Mai 2016 in Kraft und wird nun mit zweijähriger Übergangsfrist am 25. Mai 2018 wirksam. Bis dahin haben Unternehmen Zeit, sich auf das neue kommende Recht einzustellen.

Aber welches Recht gilt denn unter der DSGVO und bis dahin überhaupt, und was müssen insbesondere Online-Marketer beachten? Wofür brauchen sie zukünftig eine Einwilligung und wofür nicht (mehr)? Welche Hinweise sind zukünftig notwendig, und wie gehen vor allem Online-Marketer mit Betroffenenrechte in einem System und dem System selbst um, das einerseits privacy by default erfordert, aber tracking by default vorsieht?

In einem Blog-Dreiteiler beschreibt RA Frank Stiegler eine Reihe von Konsequenzen der DSGVO für Online-Marketer, die sich auf die kommenden Änderungen der Rechtslage einstellen wollen. Es geht darin nicht darum, die Verordnung zu kritisieren, sondern Praxishilfen zur Beachtung der Verordnung zu geben. Lesen Sie mehr hier!

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