Es sollte sich herumgesprochen haben, dass es für den Versand von Werbe-E-Mails einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers bedarf. Diese sollte mittels Double-Opt-In-Verfahren eingeholt werden. Eine Opt-out-Lösung (also die bereits aktivierte Checkbox) ist keine Lösung.
Wer ohne die erforderliche Einwilligung Werbe-E-Mails versendet begeht einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Daneben wird geltendes Datenschutzrecht verletzt. Der Empfänger kann den Versender auf Unterlassung in Anspruch nehmen (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dazu wird der Versender abgemahnt.
Was das konkret für Sie heißt und wie Sie damit umgehen, lesen Sie hier bei Absolit!